Eine in den Behandlungsunterlagen dokumentierte metastasierte Lungenkrebserkrankung wird von dem behandelnden Hausarzt dem ca. 50-jährigen Patienten nicht mitgeteilt, sodass keine onkologische Therapie erfolgt. Zugleich leidet der Patient an einer rheumatischen Erkrankung und wird regelmäßig behandelt. Wegen auftretenden Rückenschmerzen wird er erneut bei seinem Hausarzt vorstellig. Dieser behandelt die gürtelförmig ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der mittleren und unteren BWS als Thorakalgie lediglich mit Schmerzmitteln. Mangels Besserung werden schließlich Laborparameter erhoben, die deutlich pathologische Entzündungsparameter aufweisen. Als Therapie erfolgt jedoch eine bloße Antibiotikum-Gabe. Eines Morgens zeigen sich bei dem Mann eine Gangproblematik mit Sensibilitätsstörungen im linken Bein und eine Kraftminderung. Im Krankenhaus wird schließlich eine Brustwirbelfraktur infolge einer schweren Spondylodiszitis und Spondylitis (Entzündung der Bandscheibe und der beiden angrenzenden Wirbelkörper) mit Abszessbildung festgestellt. Dabei drückte der eingebrochene Wirbel auf das Rückenmark, weshalb die akute Parese der unteren Extremität auftrat. Eine MRT-Untersuchung zeigt eine entzündliche Infiltration im Spinalkanal, die bereits eine Myelonbedrängung (Verengung des Wirbelkanals, die Druck auf das Rückenmark ausübt und dieses verengt) verursacht hatte. Es erfolgen mehrere Operationen im Bereich der Wirbelsäule, wobei aufgrund einer Sepsis der Patient an einer beidseitigen Pulmonalembolie und einem beginnenden inkompletten Querschnittssyndroms mit Paraparese an beiden Beinen leidet. Im Verlauf kommt es zu einer erneuten BWK-Fraktur sowie zu massiven Dekubitusgeschehen. Zur Behandlung erfolgen mehrere Operationen. Schließlich leidet der Mann unter akuter Atemnot und Thoraxschmerzen. Nach einem histologischen Befund bestätigt sich ein Bronchialkarzinom. Wenige Wochen später verstirbt der Patient.
Die sich aus den ärztlichen Behandlungsfehlern (Befunderhebungsfehler, Fehler bei der therapeutischen Sicherungsaufklärung) ergebenden Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche werden vom Rechtsnachfolger gegen den behandelnden Hausarzt geltend gemacht.