Keine Empfehlung einer Lysetherapie (Off-Label-Use) bei zu spät erkanntem Rückenmarksinfarkt

Junge Frau mit stechenden Schmerzen zwischen den Schulterblättern und sich auf Rumpf und Beine ausbreitenden Sensibilitätsstörungen trifft zeitnah in orthopädischer Praxis ein; ihr wird trotz sich weiter ausbildender links betonter Tetraparese erst verspätet eine neurologische Abklärung empfohlen und kein Krankentransport in eine Klinik angeboten. Dort wird trotz asymmetrischer Paresen und atypischer Symptome fehlerhaft ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) als Ursache der Beschwerden diagnostiziert. Erst mit weiterer Verzögerung erfolgt eine MRT-Aufnahme der HWS/BWS mit Feststellung einer Ischämie im Versorgungsgebiet der A. spinalis anterior. Es bleibt unklar, ob bereits 2011 eine Lyse, die damals nur für Hirninfarkt, nicht aber für den Rückenmarksinfarkt vorgesehen war, mangels entsprechender Studien hätte empfohlen werden müssen. Der gerichtliche Sachverständige hat dies verneint, weil er zum damaligen Zeitpunkt das Nichtanraten eines sog. Off-Label-Use weder als behandlungsfehlerhaft noch als aufklärungsfehlerhaft angesehen hatte, so dass sich die Behandlungsverzögerung im Ergebnis nicht ausgewirkt hätte.

Fortbestehende inkomplette Tetraparese unterhalb C 4 bei A.-spinalis-anterior-Syndrom in Höhe C  4/5; neurogene Blasen- und Mastdarmlähmung; Patientin auf Fremdbetreuung angewiesen.


Aktenzeichen:
16/11

Zahlbetrag:
EUR 47.500,00

Abschluss:
2020; gerichtlicher Vergleich,
Landgericht Stuttgart, Az.: 20 O 414/12



ś