Komplette Tetraplegie (Querschnittslähmung) nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Bezug von Sozialleistungen über Gemeinde als SVT, der übergangene Ansprüche nach § 116 SGB X regressiert.

Der Geschädigte erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Tetraplegie unterhalb C5/6 mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung, aufgrund welcher er schwerstpflegebedürftig wurde und auf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege angewiesen ist. In Folge der Behinderung bezog er von der Kommune über einen Zeitraum von 17 Jahren Sozialleistungen (so z.B. Pflegeleistungen, Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, etc.), wobei hinsichtlich dieser Kosten nach § 116 SGB X ein Anspruchsübergang auf die Kommune stattfand, die die von ihr erbrachten Sozialleistungen nun beim Schädiger regressiert hat. Hinsichtlich Art und Umfang der zu ersetzenden Leistungen war das Gericht nach § 118 SGB X an die unanfechtbaren Entscheidungen und Bescheide der Kommune gebunden.

 

 


Aktenzeichen:
11/13

Zahlbetrag:
EUR 905.000,00 - davon: EUR 425.000,00 außergerichtlich und EUR 480.000,00 gerichtlich Zukunftsschaden offen

Abschluss:
2016 Vergleich

LG Essen Az. 1 O 262/14



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