Komplette Tetraplegie, Regressierung nach § 116 SGB X

Der Geschädigte erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Tetraplegie C5/C6 mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung, aufgrund welcher er schwerstpflegebedürftig wurde und auf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege angewiesen ist. Infolge der Behinderung bezog er von der Kommune als Sozialleistungsträger Leistungen (Leistungen zur häuslichen Pflege, Kosten der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Hilfe zum Lebensunterhalt), wobei hinsichtlich dieser Kosten nach § 116 SGB X ein Anspruchsübergang auf die Kommune stattgefunden hat, die die erbrachten Leistungen nun beim Schädiger regressiert.


Aktenzeichen:
7/16

Zahlbetrag:
EUR 110.000,00

Abschluss:
2016 - Vergleich außergerichtlich



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