Kosmetische Nasenkorrektur misslingt. Hochgradige Nasenatmungsbehinderung und Erfordernis mehrerer Nachoperationen.

Infolge einer Schönheitsoperation durch einen prominenten Schönheitschirurg, bei der ein Nasenhöcker beseitigt und eine Schiefnase korrigiert werden sollte, kam es zu einer hochgradigen Nasenatmungsblockade mit nächtlichen Atemaussetzern, weil ohne OP-Einwilligung zu viel Knochen- und Knorpelmaterial im Bereich der Septumskante entfernt wurde. Wiederaufbau der Nasenspitze erforderlich. Außerdem zu viel Entnahme von Knorpelmaterial aus Nasenmuscheln; hierdurch Nasentrockenheit. Durch zu extreme Nasenhöckerabtragung außerdem sog. „Open roof“.


Aktenzeichen:
14/14

Zahlbetrag:
EUR 65.000,00 Schmerzensgeld mit Zinsen nur ca. EUR 10.000,00; der überwiegende Teil entfällt auf Operationskosten für Vergangenheit und Zukunft.

Abschluss:
2015 - Vergleich
OLG München, ZS Augsburg 24 U 1003/14



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