Multiple Beschwerden nach medizinisch nicht angezeigtem Anlegen eines Gipses

Medizinisch nicht indiziertes Anlegen eines Gipses nach Implantation einer OSG-Prothese im Sprunggelenk, Erneuerung des Gipses trotz starker Entzündung der Wunde, Nichtdurchführung einer Antibiose trotz ausdrücklichem Verlangen. Auch nach mehreren Wochen kein vollständiger Wundverschluss, Indikation zur erneuten OP. Erneut Gips, erneute Schmerzen, erneutes Öffnen des Gipses. Kein Wundverschluss, Austrocknung der Sehne. Diagnose: ca. 1,5 cm langer Defekt über dem ventralen OSG links mit freiliegender Tibialis anterior Sehne. Aufgrund der freiliegenden Strecksehnen Suralislappenplastik durchgeführt, postoperativ Minderperfusion des Lappens;
Debridement mit Teilresektion der bereits ausgetrockneten Sehne des Musculus tibialis anterior und der Suralislappenplastik vorgenommen, auch wurde die eingebrachte Platte entfernt;
Defektdeckung mittels freier Lappenplastik (anterolaterale Oberschenkellappenplastik), sodann operative Ausdünnung und Konturierung des Lappens.

Patientin leidet bis heute unter andauernden Schmerzen, hinkendes Gangbild; MdE 40 %.


Aktenzeichen:
85/14

Zahlbetrag:
EUR 75.000,00

Abschluss:
2019; gerichtlicher Vergleich,
Oberlandesgericht München, Az: 1 U 3012/18



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