Nicht indizierte Herzschrittmacherimplantation

Bei dem Geschädigten wurde ein nicht indizierter Herzschrittmacher implantiert, der zur Behandlung der bei dem Geschädigten bestehenden Bradykardien nicht geeignet war. Zudem wurde fehlerhaft lediglich eine kardiologische nicht jedoch eine neurologische Abklärung mittels CT vorgenommen. Die eigentliche Ursache der Beschwerden, das Vorliegen eines Glioblastoms (Hirntumor), wurde erst erheblich verzögert erkannt.


Aktenzeichen:
78/13

Zahlbetrag:
EUR 22.000,00

Abschluss:
2017 - Vergleich außergerichtlich



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