Pflegefehler durch unzureichende Lagerung mit Ausbildung eines Dekubitus, Regressierung nach § 116 SGB X

Während der stationären Behandlung der Geschädigten wurde trotz bekannter Dekubitusgefährdung eine adäquate Lagerung unterlassen. Insbesondere wurden Lagerungsintervalle nicht beachtet und mehrmals Umlagerungen über einen Zeitraum von bis zu 7 Stunden nicht vorgenommen, sodass sich im Bereich des Steißes ein Dekubitus III. Grades ausbilden konnte. Auch wurde eine Kontrolle der betroffenen Hautstelle unterlassen.


Aktenzeichen:
32/16

Zahlbetrag:
EUR 21.500,00

Abschluss:
2017 - Vergleich

LG München I Az.: 1 O 3837/16



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