In einer fehlerhaften Operation wird nicht die gesamte Cervix (Gebärmutterhals) entfernt, sondern ein Großteil davon im kleinen Becken belassen. Dies führt bei der Patientin zu Blutungen, starken Schmerzen und Fieber. Nach erneuter Vorstellung im Krankenhaus, erfolgt eine zweite Operation, wobei auch hier fehlerhaft der Cervixrest nicht entfernt wird. Obwohl kein Hinweis auf einen Abszess bestand wurde stattdessen eine Abszessspaltung durchgeführt. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus ohne Abschlussuntersuchung leidet die Patientin weiterhin an starken Schmerzen, Blutungen, Ausfluss und Fieber. Schließlich wird sie not-fallmäßig in ein anderes Klinikum eingewiesen. Eine CT-Untersuchung zeigt dort, dass sich im Abdomen noch ein Cervixrest befindet. Allerdings kann die notwendige Re-Laparotomie (Operative Eröffnung der Bauchhöhle) zur Resektion des Cervixrestes (Entfernung des zuvor fehlerhaft nicht entfernten Gebärmutterhalses) erst nach einer mehrwöchigen antiseptischen Behandlung der schweren Infektion im Vaginal- und Gebärmutterhalsbereich erfolgen. Die Operation ist zwar erfolgreich, doch bestehen danach noch für eine gewisse Zeit die Beschwerden. Auch nach dem Ende des akuten Verlaufs leidet die Patientin an physischen und psychischen Beeinträchtigungen.
Die sich aus den ärztlichen Behandlungsfehlern (Operations- und Befunderhebungsfehler) ergebenden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für materielle Schäden werden geltend gemacht.