Patientin mit bekannter Dekubitusgefahr, in Pflegeheim keine gesonderte Versorgung des Druckgeschwürs, Fehleinschätzung des Risikogrades trotz bekannter Faktoren. Stark lückenhafte Dokumentation des Behandlungsverlaufs, indikationswidrige Dauerpositionierung der Patientin im Rollstuhl.
In der Folge weitere Ausbildung des Dekubitalgeschwürs, massive Hautnekrosen, danach umfangreiche Lappenplastik zur Transplantation von Gewebe. Aufgrund des großen Entzündungsherdes Entstehung einer Sepsis. Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den der Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X