Bei Vorliegen einer fortgeschrittenen degenerativen Spinalkanalstenose wird von den behandelnden Ärzten zu einer operativen Dekompressions- und Stabilisierungsoperation des Spinalkanals an der LWS (L2-L5) geraten. Nach unzureichender Risikoaufklärung wird die Operation schließlich, anders als vereinbart, von einem der Patientin unbekannten Arzt durchgeführt. Es ist eine weitere Operation notwendig, in der unter anderem Teile der defekten Bandscheibe(n) entfernt werden. (Nukleotomie und Fusion von L2-L4). Die starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Patientin bestehen weiterhin, eine ausführliche Abklärung der Beschwerden erfolgt jedoch nicht. Möglicherweise wurden operativ zu lange Schrauben benutzt, die zu einem Absplittern eines Knochenfragments geführt haben, das in den Spinalkanal hineinragt. Letztlich wird eine Revision der Schrauben durchgeführt. Danach verbessern sich die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen deutlich. Ein weiteres Problem stellt eine möglicherweise nichtige Wahlleistungsvereinbarung dar. GdB 90 %.
Es werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund fehlerhafter Behandlung sowie Haftung aufgrund von Delikt geltend gemacht.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen der Patientin und der dadurch erschwerten Beweislage wird ein gerichtlicher (Risiko-)vergleich geschlossen.