Bei einem häuslichen Sturz zieht sich ein etwa 70-jähriger Mann eine Beckenschaufelfraktur zu. In der Vorgeschichte besteht eine Marcumartherapie aufgrund einer mechanischen Herzklappe. Im Krankenhaus zeigt sich ein ausgeprägtes massives Hämatom im rechten Beckenbereich. Entgegen des sich aufdrängenden Verdachts auf eine innere Blutung bleibt eine weitreichende Untersuchung diesbezüglich aus und Heparin wird trotz bestehender Kontraindikation zur Antikoagulation (wirkt hemmend auf die Gerinnungskaskade) eingesetzt. Eine notwendige besonders sorgfältige ärztliche Überwachung findet nicht statt. Auch auf einen niedrigen Hämoglobinwert und entgleisten PTT-Wert von mehr als 180sec (Wert gibt Auskunft über die Blutgerinnung; Normalbereich 28-37s) wird nicht adäquat reagiert. Die stationäre Versorgung erfolgt zunächst auf einer fachmedizinisch nicht zuständigen Station (Organisationsverschulden). Nach zwischenzeitlich erfolgter intensivmedizinischer Behandlung und durchgeführter Kardiopulmonaler Reanimation kommt es zu einem Multiorganversagen, das durch einen hämorrhagischen Schock bei Einblutungen in den Retroperitonealraum (fettreicher Bindegewebsraum zwischen der hinteren Bauchwand und dem äußeren Blatt des Bauchfells) bedingt wird. Der Patient verstirbt.
Die Hinterbliebenen machen wegen groben Behandlungsfehlers entstandene Schmerzens-geld- und Schadensersatzansprüche geltend.