Unterlassene Kontrolle eines Druckverbandes, Zehamputation

Nach ambulanter Trennungsoperation der zwischen den Zehen D II und D III bestehenden Syndaktylie wurde der vom Operateur gelegte Kompressionsverband vor der Entlassung entgegen ärztlicher Anordnung nicht mehr kontrolliert. Obwohl der Geschädigte Schmerzen äußerte erfolgte die Entlassung nach Hause mit der Anweisung, den Verband fünf bis sieben Tage zu belassen. Nach drei Tagen war der Zeh D II nekrotisiert und konnte nur noch amputiert werden.


Aktenzeichen:
23/10

Zahlbetrag:
EUR 4.000,00

Abschluss:
2013 - Vergleich gerichtlich

LG Deggendorf, Az.: 22 O 552/12




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