Verschlechterung des Sehvermögens nach Implantation einer fehlerhaften Linse

Patient mit Sehverschlechterung beidseits. Sehschärfe 0,4 pp rechts und 0,3 pp links. Fehlsichtigkeit mit beidseitiger Weitsichtigkeit in Kombination mit geringem Astigmatismus schräger Achslage. Sodann Vereinbarung einer Kataraktoperation auf Empfehlung der Ärztin. Keine Aufklärung über bestehende Risiken vor der OP. Keine präoperative Linsenvorausberechnung. Kein Eintreten einer postoperativen Normalsichtigkeit, zudem im weiteren Verlauf Bildung einer Kapselfibrose auf dem linken Auge, die zu Unverträglichkeit einer Fernbrille führt. Außerdem weitere Sehverschlechterung, Glaskörpereintrübung, hintere Glaskörperabhebung und leichtes cystoides Makulaödem.

Fortbestehende Behinderungen beim Lesen, Lichtempfindlichkeit. Keine vollständige Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Tragen einer Brille, daher vom Vorliegen einer Amblyopie durch fehlerhaft implantierte Linse auszugehen.


Aktenzeichen:
33/16

Zahlbetrag:
EUR 5.000,00

Abschluss:
2021; gerichtlicher Vergleich,
Landgericht Ingolstadt, Az.: 34 O 1013/17 Hei



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