Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Haftungsquote nach Balkonsturz

Junger Mann erleidet bei abendlicher Party mit Alkoholgenuss in Privathaus nach Austritt durch eine nicht gesicherte Türe auf nicht vorhandenen Balkon im Obergeschoss ohne entsprechende Hinweisschilder bzw. mündlichen Hinweis des Gastgebers nach Sturz in die Tiefe eine komplette Querschnittsverletzung. Anwalt akzeptiert bei Regulierungen konkludent den Mitverschuldens­einwand von 1/3 der Haftpflichtversicherung durch Abzug dieser Quote bei eigenen Forderungen, ohne dies mit dem Geschädigten vereinbart zu haben. Bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Differenzbetrags zur vollen Schadensquote wird vom Gericht aufgrund der getroffenen Einigung zwischen Anwalt und Versicherung auf die Haftungsquote von 2/3 kein weiterer Schadensersatz für die die Quote übersteigenden Beträge anerkannt, der Ansatz einer hohen Mitverschuldensquote von 1/3 jedoch obiter dictum kritisiert.

 

Im Rahmen einer nachfolgenden Anwaltshaftung außergerichtliche Einigung – mit Zustimmung des Geschädigten – auf Haftungsquote von ¾ für Vergangenheit und Zukunft. Der Zahlbetrag entspricht damit ca. 9 % des Gesamtschadens.

 


Aktenzeichen:
117/17

Zahlbetrag:
EUR 260.000,00

Abschluss:
2019; außergerichtlicher Risikovergleich



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