Lungenembolie, Kompressionssyndrom des Nervus femoralis und Verschluss der Arteria poplitea u. a. m. nach verspäteter Kontrolle auf Gebärmutterhalskrebs

Verspätete Erörterung eines auffälligen Befundes bei Kontrolle auf Gebärmutterhalskrebs, bei später erfolgender nochmaliger Kontrolle Feststellung eines ausgedehnten, mäßig differenzierten und überwiegend papillären Adenokarzinoms (Durchmesser: 2,5 cm), Sodann Vornahme einer Wertheim-Meigs-OP mit beidseitiger Adnektomie der zystisch veranlagten Eierstöcke.

Eintritt eingriffsimmanenter Komplikationen im Nachgang der OP, Patientin erleidet ein linksseitiges Kompressionssyndrom des Oberschenkelnervs (Nervus femoralis) und eine Harnblasenentleerungsstörung. Zudem Verschluss der Arteria poplitea links und beidseitige Lungenembolie. Seit der streitgegenständlichen Behandlung Blasenentleerungsstörung und Lähmung des Nervus femoralis. Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den der Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.


Aktenzeichen:
27/16

Zahlbetrag:
EUR 122.000,00

Abschluss:
2020; gerichtlicher Vergleich,
Landgericht Traunstein, Az.: 3 O 1995/16



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