Nicht indizierte Laserbehandlung bei künstlicher Linse

Bei der Mandantin wurde  in der irrigen Annahme einer Nachstars eine Laserbehandlung vorgenommen, obwohl sie bereits über eine künstliche Linse (phake IOL) verfügte. Zudem wurde sie vor Beginn der Behandlung weder über die Risiken noch über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt. Aufgrund der Laserbehandlung kam es zu einer Zerstörung der eigenen Linse wie auch der eingebrachten künstlichen IOL-Linse. Es stellte sich zudem eine erhebliche und auch durch eine Brille nicht vollständig korrigierbare Fehlsichtigkeit ein. Daneben kam es zu einer Verzögerung des Studiums der Mandantin, da sie krankheitsbedingt ein Urlaubssemester einlegen musste.

 


Aktenzeichen:
83/16

Zahlbetrag:
EUR 35.000,00

Abschluss:
2018, gerichtlicher Vergleich,
Landgericht Deggendorf, Az.: 22 O 275/17



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