Nichtbehandlung einer aufgetretenen Paravasation nach Infusion

„Die unter MS leidende Patientin erlitt bei einer Infusionsbehandlung mit Mitoxantron (hochaggressives Krebsmedikament) zur Vermeidung der Krankheitsprogression eine komplexe Weichteilverletzung am linken Unterarm, weil die Infusion fehlerhaft gelegt worden war und dadurch nicht in die Vene, sondern in das umliegende Gewebe gespritzt wurde, was wegen der fehlenden Beaufsichtigung der Geschädigten nicht bemerkt wurde. Die Geschädigte war zuvor nicht über das Risiko einer Paravasation (Austritt des Mitoxanthron in das umliegende Gewebe) belehrt worden. Nach der Paravasation erfolgte keine erforderliche Hochlagerung des Handgelenks, die Kanüle ist nicht in situ verblieben und eine notwendige Gabe von Dimethylsulfoxid (DMSO) erfolgte ebenfalls nicht. Aufgrund der Paravasation und der fehlerhaften Nachbehandlung leidet die Geschädigte an einem Dauerschmerz; ihr rechter Arm ist fast vollkommen gebrauchsunfähig geworden. Insbesondere kann sie den Rollator, den sie zum Fortbewegen benötigt, nicht mehr verwenden. (Pflegestufe II).  Bei der Schmerzensgeldzahlung handelt es sich nur um einen Betrag der Versicherung zur Klaglosstellung.


Aktenzeichen:
31/11

Zahlbetrag:
EUR 10.000,00

Abschluss:
2012 zur Klaglosstellung gezahlt



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