Querschnittslähmung nach unverschuldetem Verkehrsunfall

Geschädigter erlitt nach unverschuldetem Verkehrsunfall schwere Verletzungen mit der Folge einer Querschnittslähmung; inkomplette Parese sub Th 11 mit traumatisch bedingtem, epiduralem Hämatom HWK 4 bis BWK 8 mit Myelonkompression, daneben Kontusion der Grundplatte BWK 1, diskrete Deckplattenfraktur von BWK 2, Läsion des vorderen Längsbandes BWK 1/2, spinale Spastik der quergestreiften Skelettmuskulatur sowie neurogene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung. Es waren mehrere operative Eingriffe und u.a. PPI-Therapie sowie Knochenmarkspunktion nötig. Zudem Entwicklung eines Dekubitalulkus; Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Versterben des Geschädigten aufgrund der Unfallfolgen.

 

Bei dem Schaden handelt es sich nicht um den des Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.


Aktenzeichen:
26/19

Zahlbetrag:
EUR 140.000,00

Abschluss:
2020; außergerichtlicher Vergleich



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