Querschnittsyndrom nach unerkanntem Berstungsbruch

Bei der Mandantin kam es während eines stationären Aufenthalts zu einem nächtlichen Sturz, bei dem die Mandantin mit dem Rücken auf dem nassen Boden aufschlug. Maßnahmen zur Abklärung etwaiger Sturzverletzungen wurden nicht unternommen und auf die zunehmenden Schmerzen der Mandantin nicht reagiert. Eine Röntgenuntersuchung wurde erst eine Woche nach dem Sturz vorgenommen. Hierbei zeigte sich eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12. Dennoch wurde eine weitere Behandlung unterlassen und insbesondere keine chirurgische Intervention unternommen. Es bildete sich in der Folgezeit eine Berstungsfraktur mit Einengung des Spinalkanals aus, die zu einem inkompletten Querschnittsyndrom führte. Die Mandantin ist seitdem bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen.


Aktenzeichen:
81/16

Zahlbetrag:
EUR 175.000,00

Abschluss:
2018, außergerichtlicher Vergleich



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