Neues Gesetz zu Hinterbliebenengeld:

Schmerzensgeld nun auch für Angehörige bei Tod des Betroffenen

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (BGBl. I 2017, S. 2421) in Kraft getreten. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können nun auch Angehörige von Opfern eines Unfalls oder einer Fehlbehandlung mit tödlichem Ausgang Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens (= Schmerzensgeld) fordern.

Bislang konnten Angehörige lediglich den ihnen entstandenen materiellen Schaden (z. B. Barunterhaltsschaden, Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt, etc.) fordern. Ein Ersatz auch des immateriellen Schadens, der durch den Verlust einer nahestehenden Person entstanden ist, war dem deutschen Zivilrecht bisher fremd. Mit der Einführung des neuen § 844 Abs. 3 BGB vefolgt der Gesetzgeber nun einen neuen Anstaz und billigt den Hinterbliebenen neben dem Ersatz des materiellen Schadens nun auch einen Anspruch auf Ersatz des zugefügten seelischen Leids zu.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld ist zunächst das Bestehen eines besonderen Näheverhältnisses zum Verstorbenen. Das Vorliegen eines solchen Näheverhältnisses wird für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder gesetzlich vermutet. Jedoch kann grundsätzlich auch über den genannten Personenkreis hinaus jede Person ersatzberechtigt sein, wenn ein besonderes Näherverhältnis zur getöteten Person bestanden hat. Als Kriterien für das Vorliegen einer solchen Nähebeziehung kommen familiäre Bande, verwandtschaftliche Beziehungen, eine häusliche Gemeinschaft sowie tatsächlich praktizierte Lebensentwürfe (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt) in Betracht.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes hat den Ausgleich des durch den Verlust der geliebten Person entstandenen seelischen Nachteils zum Ziel und soll gerade nicht die durch die Zerstörung des menschlichen Lebens entstandenen wirtschaftlichen Nachteile kompensieren. Die Höhe der Entschädigung wird daher bei ca. EUR 10.000,00 liegen. Bei schweren psychischen Beeinträchtigungen durch den Tod des Angehörigen können die Beträge auch deutlich darüber liegen.

Mit dem Gesetz zur Einführung des Hinterbliebenengeldes ist der Gesetzgeber daher einen erfreulichen Schritt gegangen und hat erstmals auch seelisches Leid der Angehörigen als ersatzfähigen Schadensposten anerkannt.



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