Mitursächlichkeit eines Behandlungsfehlers begründet Haftung für ganzen Schaden

Eine auch bloße Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers begründet die Haftung für den gesamten Schaden, auch wenn dieser auf vom Behandlungsfehler unabhängige Ursachen zurückzuführen ist, dann, wenn ein auf diese Ursache zurückzuführender abgrenzbarer Teil des Schadens nicht bestimmt werden kann.

OLG Hamm, Urt. vom 21. November 2014, Az.: 26 U 80/13



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