Verfrühte Eingliederung eines provisorischen Zahnersatzes

Eine verfrühte Eingliederung eines provisorischen Zahnersatzes nach einer Therapie mittels Protrusionsschiene stellt sich als grob fehlerhaft dar. Die Klägerin wurde provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers trotz Schiene noch nicht gesichert war. Dadurch wurde die zu fordernde halbjährige Beschwerdefreiheit so erheblich unterschritten, dass sich ein Scheitern der Behandlung geradezu aufgedrängt hat. Daher liegt ein grober Behandlungsfehler vor.

OLG Hamm, Urt. vom 6. Juni 2014, Az.: 26 U 14/13



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